Reparieren statt wegwerfen!

Die! Autohobbywerkstatt

Allgemeine Geschäftsbedingungen:


Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die! Autohobbywerkstatt, ehemals Jansens Autohobbywerkstatt Inh. Stefan Tremel, Brunhamstrasse 7/ 19a, 81249 München, Tel. 089/833336, Mail: mail@autohobby-muc.de Die nachfolgenden Bedingungen und Preise sind Gegenstand eines jeden Vertrages, der mit der Autohobbywerkstatt geschlossen wird. Sie hängen in der Halle aus und sind frei einsehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vertrag dann geschlossen ist wenn sich der Kunde angemeldet hat und eine mündliche Einigung erzielt wurde. Das Grundstück und alle Räume werden 24 Std. Videoüberwacht und aufgezeichnet. Die! Autohobbywerkstatt (nachfolgend Vermieter genannt) stellt Hebebühnen, Lackierkabine, Werkzeuge und Maschinen gegen Mietgebühr zur Verfügung, um Privatpersonen (nachfolgend Mieter genannt) die Möglichkeit zu geben, Reparaturarbeiten an Ihren Fahrzeugen oder anderen Gegenständen selbst durchführen zu können. Die Zeit wird ab dem Zeitpunkt berechnet wenn das Fahrzeug die Hebebühne blockiert und berechnet bis das Fahrzeug die Hebebühne verlässt. Arbeiten im Freigelände sind strengstens verboten. Es dürfen sich nur Personen im Arbeits-, Hebebühnen-und Werkstattbereich aufhalten, die älter sind als 15 Jahre und direkt Arbeiten am Fahrzeug ausführen. Die Bedienung der Hebebühnen darf nur von Personen die mindestens 18 Jahre alt sind erfolgen. Für Schäden die durch unsachgemäße Bedienung entstehen haftet der Mieter, er haftet für Schäden die an der Ausstattung, Mietgegenständen, Maschinen- und Hebebühnentechnik entstehen. Bei Schäden an dem o.g. Inventar ist der Mieter verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert im vollen Umfang an den Vermieter zu erstatten. Dies gilt auch, wenn ein Schaden durch eine Begleitperson des Mieters entsteht. Des weiteren hat der Mieter die Pflicht, mit den Ihm anvertrauten Mietgegenständen sorgsam umzugehen und sie nach Beendigung der Arbeit im unbeschädigten, sauberen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Arbeitsplatz muss ebenfalls sauber und ordentlich übergeben werden, ansonsten wird eine Reinigungspauschale von bis zu € 150.- erhoben. Der Mieter und seine Begleitung müssen den Anweisungen des Personals uneingeschränkt Folge leisten, ansonsten kann dem Mieter oder seiner Begleitung ein Platzverweis ausgesprochen werden, der das sofortige Verlassen des Geländes zur Folge hat. Platzverweise werden in erster Linie bei Verstößen gegen Sicherheitsauflagen (z. B.: Grobfahrlässige Maßnahmen die Sicherheit von Dritten gefährden) ausgesprochen. Haftungsausschluss: Für die von dem Mieter ausgeführten Arbeiten am Fahrzeug übernimmt der Vermieter keine Garantie oder sonstige Haftungsansprüche (das gilt auch für mitgebrachte Ersatzteile, Betriebsstoffe etc.). Das Arbeiten an den Fahrzeugen und anderen Gegenständen geschieht auf eigene Gefahr ohne rechtliche Ansprüche an den Vermieter bei Unfällen oder Beschädigungen jeglicher Art . Bei Zuwiderhandlung oder Missachtung dieser Bestimmungen, können rechtliche Schritte gegen die Person (-en) eingeleitet werden. Bei Anmietung eines Stellplatzes über Nacht, werden € 15.- auf dem Freigelände und
€ 20.- in der Halle berechnet. Die Summe ist im Voraus bar zu zahlen. Ein Versicherungsschutz und Schadensersatzanspuch ist ausgeschlossen.




Stellplatz Freigelände: Am Freigelände abgestellte Fahrzeuge oder Gegenstände bedürfen eines Mietvertrages und dürfen nur dort verbleiben wenn innerhalb eines Monats 25 Stunden daran gearbeitet wird. (Rechnungsnachweis) Der Mietzins pro angefangenen Tag beträgt EUR 15.- einschließlich Mehrwertsteuer und ist im Voraus zu bezahlen. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr und für den Fall, daß das Fahrzeug umgestellt werden müsste, ist bei der Autohobbywerkstatt ein zum abgestellten Fahrzeug gehörender Fahrzeugschlüssel zu hinterlegen. Das Fahrzeug muss rollbar sein. Das abgestellte Fahrzeug darf im Abstellbereich weder repariert noch gewaschen werden. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen des Fahrzeugs durch Dritte oder für das Abhandenkommen des Fahrzeugs bzw. von Fahrzeugteilen oder Gegenständen aus dem Fahrzeuginneren. Für Gefahren, welche vom Fahrzeug ausgehen (z.B. Austritt von Fahrzeugflüssigkeiten) haftet ausschließlich der Mieter und wird den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen. Dem Mieter steht wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen zwischen den Parteien ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, ebenso ist eine Aufrechnung durch den Mieter ausgeschlossen. Für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag und wegen Ansprüchen aus nicht bezahlter Werkstattmiete bzw. Miete von Gerätschaften steht diesem ein Pfand- und Verwertungsrecht am abgestellten Fahrzeug zu. Sollte die Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag oder aus sonstigen Leistungen auf 100 Euro ansteigen, ist der Vermieter zur Verwertung des Fahrzeugs im Rahmen eines freihändigen Verkaufs über Internetplattformen berechtigt. Der Vermieter ist verpflichtet, das beabsichtigte Einstellen des Fahrzeugs zur Internetauktion dem Mieter schriftlich, mittels elektronischer Post (Email) oder mündlich mindestens 1 Woche vor Auktionsbeginn anzuzeigen. Sollte die schriftliche Benachrichtigung mittels einfachen Briefes wegen Nichtzustellbarkeit fehlschlagen, gilt die Benachrichtigung als erfolgt. Den Verwertungserlös wird der Vermieter auf die ausstehenden Forderungen anrechnen und hierüber eine Abrechnung erteilen. Der Mieter sichert zu, daß das abgestellte Fahrzeug in seinem Eigentum steht und Rechte Dritte hieran nicht bestehen. Bei einer voraussichtlichen Abstelldauer von mehr als einem Monat ist dem Vermieter zum Zwecke einer leichteren Verwertung die Zulassungsbescheinigung Teil II zu treuen Händen auszuhändigen, im Falle eines angemeldeten Fahrzeugs auch die Zulassungsbescheinigung Teil I. Ergänzende oder abändernde Abreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.